Langzeitstudiengebühren und wie ihr sie wegen Corona zurückerstattet bekommen könnt

Was wurde im Landtag beschlossen?

  • Der Landtag und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) haben für die Semester SoSe 2020, WiSe 20/21 und SoSe 2021 sowie WiSe 21/22 eine Nicht-Anrechnung des Semesters beschlossen. Wer in einem oder mehreren dieser Semester immatrikuliert und nicht beurlaubt war, dessen Regelstudienzeit wird um ein oder mehrere Semester verlängert. Entsprechend müssen später Langzeitstudiengebühren bezahlt werden und es kann länger Bafög bezogen werden.

"Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 4§ 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend."

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  • Leider gilt diese Verlängerung also nur für Studierende, die für das WiSe 2019/2020 noch nicht gebührenpflichtig waren.
  • Wer im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 erstmalig Langzeitstudiengebühren zahlen musste und nicht mehr lange genug studiert, um diese automatisch über die kommenden Semester verrechnet zu bekommen, kann deren Rückerstattung beantragen.
  • Darüber hinaus wurde die bestehende Härtefallregelung nach § 14 (2) NHG um „Corona“ als sachlichen Grund ergänzt:

„3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden. 5Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen

    1. einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
    2. einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
    3. eines festgestellten Katastrophenfalls oder
    4. einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,

der Billigkeit entspricht.“

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Wie kann ein Härtefall beantragt werden?

  • Wer bereits vor dem WiSe 19/20 in seinem aktuellen Studiengang Langzeitstudiengebühren zahlen musste, für den bleibt leider nur, einen Härtefallantrag nach § 14, Abs. 2, Satz 5 zu stellen. Die Gründe für einen solchen Härtefallantrag müssen nicht sonderlich individuell sein, denn das Gesetz geht davon aus, dass alle Studierenden betroffen sind, sofern an ihrer Hochschule die Einschränkungen des Studienalltags entsprechend drastisch waren, so wie in Osnabrück.
  • Härtefallanträge stellt ihr am besten bereits vor dem jeweiligen Rückmeldezeitraum, spätestens aber einen Monat nach Vorlesungsende. Also für das SoSe 2021 z. B. spätestens bis einschließlich 16. August 2021. Reicht den Antrag beim Studierendensekretariat ein. Beachtet auch die FAQs zur Kommunikation mit Unistellen!

Hier könnt ihr einen Musterhärtefallantrag downloaden und für euch individualisieren:
Erlass Studiengebühren Muster Begründung

Ihr solltet neben der obigen Musterbegründung noch individuelle Gründe nennen. Solche Nachteile können zum Beispiel sein: 

  1. fehlender Arbeitsplatz
  2. fehlende technische Gerätschaften für Internetrecherche
  3. fehlende ausreichende Internetverbindung
  4. technische Probleme bei der Arbeit mit BBB
  5. Ausfall von Praxismodulen
  6. ausgefallene Seminare oder/und Vorlesungen
  7. Ausfall von Prüfungen
  8. geschlossene Bibliothek (Achtung: Die BIB war nur zeitweise geschlossen!) / selbstständige Recherche vor Ort unmöglich
  9. fehlende Kontaktmöglichkeit zu Dozent:innen / Dozent:innen nicht zu erreichen

Was passiert bei Ablehnung des Härtefallantrags?

Es gibt die Möglichkeit, eine Klage gegen die Universität zu erheben. Wir stellen euch hier ein Muster für die Klage zur Verfügung. Kommt gerne auf uns zu und wir informieren euch über das weitere Vorgehen.

 

Vielen Dank an den AStA der Uni Oldenburg, der uns diesen Beitrag und die Dokumente zur Verfügung gestellt hat!