Update zur gerichtlichen Auseinandersetzung – Runde 3

Klagen über Klagen: In Sachen Studierendenschaft gegen Christoph Gringmuth hatte dessen Anwalt, Eberhard Frohnecke [1], zwischenzeitlich Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim OVG Lüneburg eingelegt – und zwar vergeblich, wie sich jetzt rausstellt. Seitdem wir uns im September kritisch mit Gringmuths Engagement in der Osnabrücker "Bürgerbewegung" [sic] auseinandergesetzt haben [2], versucht Frohnecke Unterlassungsansprüche gegen uns geltend zu machen [3]. Einen entsprechenden Antrag legte er zunächst beim Landgericht Osnabrück vor, zog diesen dann aber zurück, um die Angelegenheit vor das Verwaltungsgericht Osnabrück zu bringen. Dieses Umschwenken mag oder mag nicht mit der Tendenz des Landgerichtes zusammenhängen,  der Ausführung unseres Anwalts zuzustimmen, nach der die Angelegenheit gar nicht erst in deren Zuständigkeitsbereich falle. Nach diversen ausgetauschten Schriftsätzen und einer Menge Arbeit entschied das VG am 09.10.2020 schließlich zu unseren Gunsten [4]. Dagegen legte Frohnecke Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein. Diese Beschwerde wurde nun vom OVG zurückgewiesen [5]. Insgesamt sind Gringmuth und Frohnecke nun also vor drei unterschiedliche Gerichte gezogen, ohne auch nur vor einem einzigen einen Erfolg erzielen zu können. Dies wiederum verbuchen wir als Erfolge für uns und unser Anliegen – AStA 3 : Gringmuth/Frohnecke 0!  
 
Die Causa Gringmuth begleitet uns nun schon eine Weile. Zum einen liegt dies daran, dass Gringmuth und Frohnecke – aller symbolischer und juristischer Niederlagen zum Trotz – ihren Kampf um vermeintliche Unterlassungsansprüche nicht aufzugeben scheinen. Zum anderen verdeutlicht diese Angelegenheit und insbesondere die Reaktionen der "Bürgerbewegung" [sic] aber auch, wie Berufungen auf die Meinungsfreiheit genutzt werden, um jegliche Kritik zu deligitimieren [6]. Solchen, insbesondere von rechten Akteur*innen verwendeten, Strategien gilt es sich im hochschulpolitischen wie im gesamtgesellschaftlichen Kontext entgegenzustellen. Wir sagen es noch einmal: Meinungsfreiheit beinhaltet nicht das Recht, nicht kritisiert zu werden. 
 
Unsere Position haben wir ja bereits in unseren bisherigen Veröffentlichungen ausführlich dargelegt. Wir beschränken uns hier deshalb darauf, einige thematisch relevante Passagen aus dem heutigen Beschluss zu zitieren:

"Vertretbar ist die mit der Äußerung der Antragsgegner wohl verbundene und von ihnen nach ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren auch so verstandene Wertung, man trage eine Verantwortung dafür, in wessen Gesellschaft man sich begebe. Bereits vor der Demonstration in Berlin gab es eine breite Diskussion darüber, dass die Proteste gegen die coronabedingten Freiheitsbeschränkungen von Rechtsextremisten begleitet, unterstützt und möglicherweise auch instrumentalisiert werden. In einem demokratischen Rechtsstaat muss dies niemanden hindern, eine solche Demonstration gleichwohl zu besuchen. Zugleich aber kann niemand beanspruchen, dass dies nicht von Dritten öffentlich thematisiert wird."

"Das Verhalten des Antragstellers ist ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt. Diese Grundrechte schützen ihn jedoch nicht davor, dass sein Verhalten von den studentischen Gremien kritisch betrachtet und öffentlich thematisiert wird. Wer die Öffentlichkeit mit kontroversen Positionen unter Bezugnahme auf die eigene Zugehörigkeit zu einer Hochschule sucht, muss sich seinerseits der Kritik der nach den gesetzlichen Regelungen dazu berufenen Hochschulgremien stellen."

"Sachlich umso berechtigter ist es vor diesem Hintergrund, dass sich die Antragsgegnerin zu 1. aufgrund ihres aus § 20 Abs. 1 NHG folgenden Mandats kritisch damit auseinandersetzt, dass sich ein Mitarbeiter einer öffentlichen Hochschule, also einer wissenschaftlichen Institution, jedenfalls in einem Fall unter Hinweis auf seine Tätigkeit bewusst oder unbewusst in die Gesellschaft eines derartigen Personenkreises begibt und dessen Positionen verbreitet."

Für alle, die es interessiert: Die Kosten für die Gerichtsverfahren trägt nun natürlich Gringmuth. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar. Wir bleiben gespannt, ob es weitergeht, und halten euch auf dem Laufenden ;)
 
PS: Falls ihr den Artikel der NOZ zu diesem Thema schon gesehen habt: Ja, die Polizei ermittelt weiterhin wegen dem Verdacht auf üble Nachrede, aber wir sind auch diesbezüglich sehr optimistisch, da das Verwaltungsgericht den Vorwurf der üblen Nachrede bereits geprüft und entkräftet hat. Dass das Ermittlungsverfahren noch nicht eingestellt ist, scheint uns eher im bürokratischen Verwaltungsprozess begründet zu sein. An dieser Stelle hätten wir uns eine ausführlichere Recherche durch die NOZ gewünscht.
 

 

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