1.STRENG GEHEIM (abgekürzt: str. geh.; auch: Stufe II):
die Kenntnisnahme durch
Unbefugte kann den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken roter Stempelabdruck oder Druck in der Kopf- und
Fußzeile.
2.GEHEIM (geh.; auch: Stufe I):
die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken roter Stempelabdruck oder Druck in der Kopf- und
Fußzeile.
3.VERSCHLUSSSACHE – VERTRAULICH (VS-VERTRAULICH, VS-Vertr.):
die
Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder schädlich sein.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken blauer oder schwarzer Stempelabdruck oder Druck in
der Kopfzeile.
4.VERSCHLUSSSACHE – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH, VS-NfD):
die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken blauer oder schwarzer Stempelabdruck oder Druck in
der Kopfzeile.
Zu klassifiziertem Material darf nur derjenige Zugang erhalten, dessen Integrität vorher im Rahmen
einer Sicherheitsüberprüfung verifiziert wurde. Darüber hinaus wird bei der Ermächtigung
unterschieden in die Befugnis, allein Kenntnis von klassifiziertem Material erlangen zu dürfen
(„eyes only“) oder klassifiziertes Material zu bearbeiten.
Grundsätzlich gilt für die Einstufung, dass eine nachträgliche Höherstufung nicht erfolgen soll. Das
ist jedoch beliebte Praxis, um Dritten den Zugang zu erschweren, nachdem die auftraggebende
Stelle verspätet die Brisanz von Inhalten wahrgenommen hat. Strafrechtlich ist diese Höherstufung
ein wirksames Merkmal, einen Vorwurf angeblicher Verletzung von Geheimhaltungspflichten
abzuwehren.
Regelungen zu den Geheimhaltungsstufen finden sich z. B. in § 2 der Geheimschutzordnung des
Deutschen Bundestages (Anlage 3 zur GO-BT), in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen - Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung - VSA) und in § 4 SÜG.“
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geheimhaltungsstufe"
Um sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen und Zugang zu als „Verschlusssache“
gekennzeichneten Dokumenten in der Sache „Elite“ zu bekommen, stellen Sie bitte einen
förmlichen Antrag an den Sicherheitsausschuss der Elitefabrikanten. Beglaubigte Kopie des
Personalausweises und der Geburtsurkunde, sowie polizeiliches Führungszeugnis sind dem Antrag
beizulegen.
Der Antrag ist zu stellen an Elton Elitto: elitefabrikanten (at) googlemail (punkt) com .
1.Namen, auch frühere, Vornamen,
2.Geburtsdatum, -ort,
3.Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
4.Familienstand,
5.Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den
vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
6.ausgeübter Beruf,
7.Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.Anzahl der Kinder,
9.im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der
Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt
werden können,
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und
Werbungsversuch hindeuten können,
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen
Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des
Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der
Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis
zur Person),
19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und
Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer
Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.