Verschlussache

„Für Dokumente sind im deutschen und europäischen Recht typischerweise folgende Geheimhaltungsstufen definiert:

1.STRENG GEHEIM (abgekürzt: str. geh.; auch: Stufe II):
die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken roter Stempelabdruck oder Druck in der Kopf- und Fußzeile.

2.GEHEIM (geh.; auch: Stufe I):
die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken roter Stempelabdruck oder Druck in der Kopf- und Fußzeile.

3.VERSCHLUSSSACHE – VERTRAULICH (VS-VERTRAULICH, VS-Vertr.):
die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken blauer oder schwarzer Stempelabdruck oder Druck in der Kopfzeile.

4.VERSCHLUSSSACHE – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, VS-NfD):
die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein.
Kennzeichnung: Auf Schriftstücken blauer oder schwarzer Stempelabdruck oder Druck in der Kopfzeile.

[…]

Zu klassifiziertem Material darf nur derjenige Zugang erhalten, dessen Integrität vorher im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung verifiziert wurde. Darüber hinaus wird bei der Ermächtigung unterschieden in die Befugnis, allein Kenntnis von klassifiziertem Material erlangen zu dürfen („eyes only“) oder klassifiziertes Material zu bearbeiten.
Grundsätzlich gilt für die Einstufung, dass eine nachträgliche Höherstufung nicht erfolgen soll. Das ist jedoch beliebte Praxis, um Dritten den Zugang zu erschweren, nachdem die auftraggebende Stelle verspätet die Brisanz von Inhalten wahrgenommen hat. Strafrechtlich ist diese Höherstufung ein wirksames Merkmal, einen Vorwurf angeblicher Verletzung von Geheimhaltungspflichten abzuwehren.
Regelungen zu den Geheimhaltungsstufen finden sich z. B. in § 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 zur GO-BT), in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen - Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung - VSA) und in § 4 SÜG.“

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geheimhaltungsstufe"



Um sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen und Zugang zu als „Verschlusssache“ gekennzeichneten Dokumenten in der Sache „Elite“ zu bekommen, stellen Sie bitte einen förmlichen Antrag an den Sicherheitsausschuss der Elitefabrikanten. Beglaubigte Kopie des Personalausweises und der Geburtsurkunde, sowie polizeiliches Führungszeugnis sind dem Antrag beizulegen. Der Antrag ist zu stellen an Elton Elitto: elitefabrikanten (at) googlemail (punkt) com .

Außerdem sind folgende Angaben zu machen:

1.Namen, auch frühere, Vornamen,
2.Geburtsdatum, -ort,
3.Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
4.Familienstand,
5.Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den
vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
6.ausgeübter Beruf,
7.Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.Anzahl der Kinder,
9.im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der
Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt
werden können,
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und
Werbungsversuch hindeuten können,
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen
Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des
Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der
Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis
zur Person),
19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und
Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer
Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.